Die Satzung befindet sich derzeit in Überarbeitung. Die aktualisierte Fassung wird in Kürze auf dieser Webseite veröffentlicht
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Am Waldrand e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 32045 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06800 Raguhn-Jeßnitz, OT Altjeßnitz, Parkstraße.
(3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter allein vertreten.
(4) Der Verein ist Mitglied im „Regionalverband der Gartenfreunde Bitterfeld-Wolfen und Umgebung e.V.“ und ist über diesen dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. und dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angeschlossen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(c) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit einer „Nahtlosen Nachnutzung“, d.h., dass sich ein unmittelbarer Nachnutzer findet. In diesem Fall kann die Übergabe mittels „Aufhebungsvertrag“ und „Folgevertrag“ geregelt werden zwischen Alt- und Neupächter. Dies bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Vorstandes.
(d) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch beim Schlichtungsausschuss einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss oder Nichtausschluss des Mitgliedes.
(e) Mitglieder verlieren mit dem Tag des Austrittes oder des Ausscheidens alle durch die Mitgliedschaft begründeten Rechte.
(f) Für den Fall, dass kein übernehmender Pächter gefunden wird, hat der bisherige Pächter die Parzelle auf eigene Kosten zu beräumen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses durch Zuweisung eines Kleingartens durch den Verein erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Diese kann das Mitglied für sich und seine Familie (Partner und minderjährige Kinder, die mit im Haushalt des Mitgliedes leben) ausüben.
Das Mitglied ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seine Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Die gültige Gartenordnung ist einzuhalten.
(2) Neben seinen allgemeinen Befugnissen aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere berechtigt:
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein hat die Aufgabe, für die ordnungsgemäße kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten, auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, dieser Satzung und der Kleingartenordnung Sorge zu tragen.
(6) Der Verein hat das Recht und die Pflicht, seine Mitglieder zur Befolgung des Bundeskleingartengesetzes, der Vereinssatzung und der Gartenordnung, im Sinne seiner ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung des Gartens anzuhalten und dafür zu sorgen, dass Zuwiderhandlungen abgestellt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
(a) Mitglieder des Vereins können natürliche und geschäftsfähige Personen und deren Partner werden, wenn sie sich im Sinne dieser Satzung betätigen wollen.
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind Personen, die einen Kleingarten bewirtschaften, die Bestrebungen des Vereins im Sinne § 2 der Satzung unterstützen.
(b) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand bereitet die Entscheidung über die Aufnahme in der Mitgliederversammlung vor.
(c) Mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines Anteils für die vereinseigenen Wasser- und Elektroenergieversorgungsanlagen und der Einfriedung der Gartenanlage, ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
(d) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererbbar und auch nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(e) Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung hervorragende Mitglieder, die sich um das Kleingartenwesen im Allgemeinen oder um den Kleingartenverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese können vom Vereinsbeitrag und der Gemeinschaftsarbeit befreit werden.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich und endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss.
(b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes zum 30. Juni im laufenden Jahr (bis zum 03.07. per Posteingang) gegenüber dem Vorstand und wird in diesem Fall zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Zu diesem Termin ist der Garten und darauf befindliche Bauten zu beräumen und ein „Wertgutachten“ zu erstellen.
(b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen und dessen pfleglichen Umgang zu gewährleisten;
(c) Entstandene bzw. festgestellte Beschädigungen jedweder Art an Bausubstanz, Einrichtungsgegenständen und Inventar sowie an ausgeliehenen vereinseigenen maschinellen Geräten sind schriftlich und mittels Fotos (Handy / Smartphone) zu dokumentieren und unverzüglich bzw. zeitnah dem Vorstand zu melden.
(d) den gebotenen Versicherungsschutz bei rechtzeitiger Prämienzahlung in Anspruch zu nehmen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag nach postalischer Zustellung der Rechnung zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Wassergeld, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen.
Der Verein ist nicht verpflichtet zur Zahlung aufzufordern. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ebenso hat sich jedes Mitglied an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür festgesetzten Betrag zu entrichten.
Alle finanziellen Leistungen sind „Bringleistungen“. Erfolgt trotz einer Zahlungserinnerung keine Zahlung, wird gerichtliche Mahnverfahren in die Wege geleitet.
Für den Nachweis des Zuganges der Zahlungserinnerung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
(4) Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.
§ 5 Organe des Vereins sind
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins (§ 32 BGB). Sie wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Als ordentliche Mitgliederversammlung muss sie einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres, stattfinden.
Es besteht Anwesenheitspflicht, in begründeten Fällen einer Verhinderung sind diese dem Vorstand bis zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Für die Ermittlung von Abstimmergebnissen steht die Anzahl der anwesenden Mitglieder für 100 %.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen.
Sie muss innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden.
(12) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister. Eine Vereinigung von zwei Vorstandsämtern ist nicht statthaft.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die Restamtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist statthaft.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Verein einzeln.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal im Quartal. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Über Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein. Die satzungsgemäß bestellten Funktionsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten.
§ 8 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vereinskonto und führt die Buchhaltung mit den erforderlichen Belegen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist ein Bericht über das Vermögen und der realisierten Maßnahmen, die daraus finanziert wurden, schriftlich zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Sie besteht aus mindestens 3 Personen. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Revisionskommission unterliegt der Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Aushang im Vereinsgelände einberufen. Die Einladung dazu muss mindestens drei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung bekannt gemacht werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegt vor allem:
Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung weiterer Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 3-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt geworden sind.
(6) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich, durch Stimmzettel.
(9) Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärtner betreffen bzw. damit in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
(10) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(11) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.
Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
(4) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt nach Vorschlag der Revisionskommission durch das Votum der Mitgliederversammlung.
§ 10 Schlichtungsverfahren
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes wird die Schlichtungskommission durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Kompetenz der Kommission umfasst Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, der Gartenordnung, dem Nutzungsvertrag und der Wertermittlung sowie aller vereinsinternen Festlegungen ergeben.
(3) Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Die Entscheidung kann in einer Verwarnung, einem Verweis oder der Ausschließung bestehen.
(4) Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Regionalverbandes der Gartenfreunde Bitterfeld-Wolfen und Umgebung e.V. zu. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Vor einer seiner Entscheidung ist eine Klageerhebung nicht zulässig.
§ 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Raguhn-Jeßnitz, OT Altjeßnitz.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 99.99.2099 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom Registergericht geforderte Änderungen und Ergänzungen sowie redaktionelle Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
Diese Darstellung dient der übersichtlichen Bereitstellung der Vereinssatzung auf der Vereinswebseite.
Die Satzung befindet sich derzeit in Überarbeitung. Die aktualisierte Fassung wird in Kürze auf dieser Webseite veröffentlichtDiese Satzung befindet sich z.Zt. in der Überarbeitung